AGB’s

AGB Wilderness Studios Stand 2020

 

 

GELTUNGSBEREICH

 

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages zwischen Wilderness Studios und dem Besteller/Auftraggeber wie auch deren Rechtsnachfolger. Wilderness Studios ist ein Anbieter von Audioproduktionen, Events und Schulungen, Ing. Kastnerstraße 190, 6465 Nassereith, Österreich.

 

Wilderness Studios ist ein Projekt, das Audioproduktionen, Rekording + Sounddesign / Soundediting, Mixing / Masterings, Songwriting, Events, Seminare und Schulungen realisiert und von der Brunhuber & Fellier OG, Postgasse 5, 6460 Imst, Österreich, betrieben wird.

 

 

PREISE

 

1.1 Die Mietpreise beziffern sich nach der jeweils gültigen Preisliste, welche Gegenstand des Vertrages ist. Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise.

 

1.2 Darüber hinaus wird nur ein Tagespreis berechnet. Die maximale Nutzungsdauer der Tonstudios der Wilderness Studios beträgt 12h.

 

1.3 Die Benutzung des Equipments / der Ausstattung (Licht, ShowFX, Veranstaltungstechnik, Requisiten, etc.) ist mit dem Mietzins nicht abgegolten. Hierüber kann bei Bedarf ein separater Mietvertrag abgeschlossen werden.

 

1.4 Die konsumierten Getränken in den Wilderness Studios werden dem Kunden verrechnet. Aufgenommen ist der Konsum des eigenen Quellwassers.

 

1.5 Bei Zahlungsverzug werden bei der 1. Mahnung (14 Tage Zahlungsziel ab Erhalt der Rechnung) 10% der Netto-Rechnungssumme als Spesen verrechnet. Bei der 2. Mahnung (weitere 14 Tage später) werden weitere 10% der ursprünglichen Netto Rechnungssumme als Spesen verrechnet. Falls die Summe der Rechnung den Betrag von € 100 nicht überschreitet, werden € 10.- pro Mahnung als Spesen verrechnet. Sollte der offene Betrag nach zweimaliger Aufforderung nicht eingegangen sein, werden die offenen Forderungen an ein Inkasso-Unternehmen weitergegeben.

 

1.6 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere Zahlungen rückabwickelt, oder seine Zahlungen einstellt oder wenn Wilderness Studios andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellt, ist Wilderness Studios berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

 

1.7 Alle Preise und Nebenkosten werden nach den, bei Wilderness Studios zum Zeitpunkt der Bereitstellung angewendeten Preislisten, berechnet.

 

1.8 Werden von Wilderness Studios Leistungen erbracht aber später nicht verwertet so wird trotzdem der vereinbarte Preis vollständig fällig. Eine Rückvergütung ist grundsätzlich nicht möglich.

 

 

OPTIONEN, BUCHUNGEN. STORNIERUNGEN

 

2.1 Eine Option für einen Mietzeitraum wird bis 14 Werktage vor Mietbeginn von Wilderness Studios gehalten. Danach ist auf Anfrage binnen 24 Stunden entweder durch höhere Gewalt (wie Covid19; Todesfall; Krankheit; siehe Pkt. 2.5) kostenfrei verschiebbar oder in eine Festbuchung umzuwandeln.

 

Sollte höhere Gewalt vorliegen, so ist als Nachweis dafür eine dementsprechende Bestätigung vorzulegen.

 

2.2 Sollte eine zweite Option für den gleichen Mietzeitraum eingehen, wird Wilderness Studios dies dem Erstoptierenden unverzüglich mitteilen. Dieser hat die Möglichkeit, innerhalb von 24 Stunden den Mietvertrag (Festbuchung) für die Optionszeit abzuschließen, ansonsten hat die erste einlangende schriftliche Festbuchung Vorrang.

 

2.3 Festbuchungen müssen grundsätzlich schriftlich per Mail an studio@wild-culture.at oder office@wild-culture.at bestätigt werden.

 

2.4 Mietverträge (Festbuchungen) können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei Kündigung/Stornierung mehr als 14 Werktage vor Mietbeginn können 25% des vereinbarten Mietzinses als Stornokosten berechnet werden. Bei Kündigung/Stornierung zwischen 7 bis 5 Werktagen vor Mietbeginn werden 50 % des vereinbarten Mietzinses als Stornokosten verrechnet. Bei einer Kündigung/Stornierung nach diesem Zeitpunkt ist die Gesamtmiete zu bezahlen. Ebenso ist die Gesamtmiete zu bezahlen ist, wenn (bei Nichtanritt) im selben Zeitraum einen anderem Kunden abgesagt werden musste.

 

2.5 Sollte der gewünschte Dienstleister (Produzent / Techniker / Songwriter etc.) aufgrund höherer Gewalt seiner Verpflichtung nicht nachkommen können, wird sich Wilderness Studios um einen möglichst gleichwertigen Ersatz bemühen. Es entsteht jedoch kein Ersatzanspruch an Wilderness Studios.

 

Als höhere Gewalt sind insbesondere folgende Geschehnisse zu verstehen:

  • Erkrankung
  • Todesfall naher Angehöriger
  • wetterbedingte Ausfälle (auch wetterbedingte Ausfälle des Transportmittels).

 

Ist der vereinbarte Termin aufgrund schuldhaften Verhaltens des ausführenden Dienstleisters nicht

zustande gekommen, so tritt keine Haftung an Wilderness Studios ein.

 

 

ZUSTAND DER MIETRÄUME

 

3.1 Die Räume werden in gereinigtem Zustand vermietet.

 

3.2 Sie sind in einem solchen Zustand wieder zurückzugeben.

 

3.3 Das Rauchen in dem gesamten Areal (Indoor) ist verboten und wird ein Rauchmelder ausgelöst, so wird eine Strafe von 500,00€ Netto sowie der ausgelöste Feuerwehreinsatz verrechnet.

 

 

Wilderness Studios behält sich vor, bei übermäßiger Verschmutzung eine Reinigungspauschale in Rechnung zu stellen.

 

3.4 Es gelten in den Wilderness Studios die Hausordnungen, welche bei der Übernahme der Studios verpflichtend unterschrieben werden müssen.

 

 

NUTZUNG, HAFTUNG

 

4.1 Die Räumlichkeiten sind bei Entgegennahme durch den Mieter in einem einwandfreien Zustand, insbesondere ist das vermietete Equipment/Ausstattung voll funktionsfähig. Der Mieter hat bereits bestehende Mängel an den gemieteten Sachen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Während der Mietdauer entstandene Schäden sind dem Vermieter ebenfalls unverzüglich anzuzeigen, sowie im Neuwert zu ersetzten.

 

4.2 Bei Auftragsproduktionen des Mieters für Dritte gilt der Mieter für die in den AGB angeführten Rechte und Pflichten als verantwortlich. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Der Mieter haftet für alle während der Mietdauer entstandenen Schäden, auch für Zufalls- und Transportschäden, mit Ausnahme von Schäden aus Abnutzung durch den vertragsmäßigen Gebrauch.

 

Der Mieter haftet auch für Personen- und Sachschäden, die durch ihn persönlich, seine Mitarbeiter oder Besucher entstehen. Der Mieter stellt den Vermieter gegenüber Dritten von der Haftung für derartige Schäden frei. Bei Verlust und/oder Beschädigung der Mietsachen haftet der Mieter als Gesamtschuldner. Vom Mieter ist voller Ersatz zu leisten, auch wenn Verursacher Dritte sind. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter aus dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters. Alle gemieteten Geräte und Gegenstände des Mietobjekts bleiben auch während der Mietzeit unser Eigentum.

 

4.3 Wird ein Buchungstermin durch äußere Umstände für den Mieter erschwert oder gar unmöglich, haftet das Studio maximal in der Höhe der Buchungskosten. Für entstandene Schäden oder Ausfälle (z.B. entgangene Gewinne des Fotografen/ Studiobuchers – Agenturen, Redaktion, Verlag etc. – , Modelhonorare, Fahrtkosten,…) haftet das Studio nicht.

 

Äußere Umstände dieser Art können sein: Übermäßige Lärmbelästigung von außen (Unwetter, Feuerwehr- oder Rettungseinsatz, Baustellen, Umbauarbeiten und dgl.) Stromausfall generell von außen, als auch durch nicht sachgemäßen Umgang des Mieters im Mietobjekt, Defekte an Wasser- oder Stromleitungen, Defekte von Blitzanlagen, Leuchtmitteln, sowie alle anderen Dinge, die für den Betrieb des Studios erforderlich sind.

 

4.4 Weiters übernimmt das Studio keine Haftung für die Garderobe sowie für zurückgelassene Gegenstände oder Kleidungsstücke (von Kunden selbst als auch von Kunden organisierte Kleidung für die Produktion)

 

4.5 Für fremdes schadhaftes Equipment/Ausstattung, welches gegebenenfalls zu Stromausfällen führen könnte, haftet das Studio ebenfalls nicht.

 

4.6 Bei Verlust eines Schlüssels übernimmt der Kunde die Kosten für ein Neuprodukt, sowie die anfallenden Kosten des Wiederherstellens des Alarmsystems.

 

4.7 Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass das Areal videoüberwacht ist.

 

4.8 Die Weitergabe des Sicherheitscodes der Alarmanlage ist untersagt.

 

4.9 Für nicht vorhersehbare Schäden haftet Wilderness Studios nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn und Werbeeinahmen.

 

4.10 Unsere Angebote sind generell freibleibend. Wilderness Studios behält sich außerdem das Recht vor, Aufträge ohne genauere Angaben von Gründen abzulehnen. Eventuell bereits geleistete Zahlungen werden dann zurücküberwiesen bzw. dem Kreditkartenkonto binnen 14 Tagen

wieder gutgeschrieben.

 

4.11 Wilderness Studios verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns. Die Haftung des Auftraggebers richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien. Alle nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch Wilderness Studios, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach Leistung schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein Schadenersatzanspruch gegen Wilderness Studios der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist. Soweit Wilderness Studios im Zusammenhang mit der davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Ansprüche und sonstige Ansprüche aus diesem Vertrag können von dem Auftraggeber nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von Wilderness Studios

abgetreten werden.

 

 

RECHT/GERICHTSSTAND

 

5.1 Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB’s bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformvereinbarung.

 

5.2 Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeinflusst die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht.

 

5.3 Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz der Wilderness Studios.

 

5.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt.

 

URHEBERRECHT/VERWERTUNGSRECHTE

6.1 Für alle im Zusammenhang mit diesem Auftrag erbrachten Leistungen (Texte, Audiodateien, Jingles, Audiologos etc.) liegen die Rechte bei den Wilderness Studios. Mit der Bezahlung der Produktion erwirbt der Auftraggeber lediglich das Recht an der Ausstrahlung. Im Preis enthalten

ist die unbegrenzte Ausstrahlung innerhalb eines Jahres ab Sendebeginn für den Sender, für welchen der Hörfunkspot produziert wurde. Bei Verlängerung des Ausstrahlungszeitraumes bzw. Änderung des

Ausstrahlungsgebietes werden für jedes weitere Jahr und jeden weiteren Sender zusätzliche Sprecherhonorare und ggf. Musikverwertungsrechte fällig. Dahin gehende Änderungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen und von soundlarge zu bestätigen.

 

6.2 Liefert der Auftraggeber bestehende Sprach- oder Musikaufnahmen an, geht Wilderness Studios von bereits geklärten Urheber- und Verwertungsrechten aus. Der Auftraggeber versichert, dass die Text- und/oder Musikdateien, die an Wilderness Studios übersendet werden, keine Urheber-, Marken- oder sonstigen Schutzrechte Dritter, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonstigen Rechte Dritter verletzen. Sollten hierbei Rechte Dritter verletzt werden, haftet ausschließlich der Auftraggeber.

Etwaige Ansprüche des Urhebers gegen Wilderness Studios, welche durch falsche Informationen des Auftraggebers entstanden sind, werden beim Auftraggeber regressiert.

 

6.3 Wurde von Wilderness Studios für eine Produktion bereits ein Textkonzept erstellt und der Auftrag danach vom Auftraggeber storniert, wird das erstellte Konzept von Wilderness Studios dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

 

6.4 Generell untersagt ist jede Form der Weiterverwertung (anderes Medium, andere Sender als

o.g.), jeglicher Umschnitt, Veränderungen (inhaltlicher oder klanglicher Art) sowie die Weitergabe an Dritte ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Wilderness Studios. Die

Weitergabe an Dritte ist insoweit gestattet, solange der Auftraggeber dafür Sorge trägt, dass der beteiligte Dritte keine Verwertung oder Veränderung vornimmt.

 

6.5 Alle Leistungen von Wilderness Studios (z.B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen & Seminare etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben in dessen Eigentum. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit

Wilderness Studios darf der Kunde die Leistungen nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Änderungen der Leistungen von Wilderness Studios durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von Wilderness Studios und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Wilderness Studios Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist –

unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist – die Zustimmung von Wilderness Studios erforderlich. Dafür steht Wilderness Studios und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu, welche auch durch mündliche Vereinbarung zustande kommen kann.

 

6.6 Wurden von Wilderness Studios Texte verfasst und diese im Vorfeld zur Abnahme an den Auftraggeber übermittelt, erfolgt der Produktionsbeginn erst nach erteilter Textfreigabe.

 

6.7 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.

6.8 Die von den Wilderness Studios vereinbarten Urheberaufteilungen (Text & Musik) für Produktionen / Songwriting / Mixing & Mastering (alle Werke) sind rechtlich und zeitlich unbeschränkt gültig.

 

 

 

GEWÄHRLEISTUNG

 

7.1 Angaben und Leistungsbeschreibungen, die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen oder Preislisten enthalten sind, haben rein informatorischen Charakter. Wilderness Studios übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Angaben. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Lieferung sind allein die in der Bestellung und der Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben ausschlaggebend.

 

7.2 Änderungen und Korrekturen an fertig gestellten Audioproduktionen sind innerhalb von 2 Werktagen nach Lieferung – immer schriftlich – mitzuteilen. Bei zusätzlichen Sprecherkosten geht dies zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere bei nachträglichen Text- und Produktionsänderungen (Änderungen nach bereits erfolgter Freigabe eines Textes).

 

7.3 Eine Änderung liegt nur dann vor, wenn ein (geringfügiger) Fehler in einer Audioproduktion aufgetaucht ist. Der Spot darf vorher nicht Online oder ON AIR veröffentlicht worden sein. Ansonsten liegt ein neues Motiv vor. Mit der Online & ON AIR Veröffentlichung bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit und Fehlerlosigkeit der Produktion.

 

7.4 Die bei Vertragsabschluss festgelegten Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zu diesem Zeitpunkt dar. Geringfügige Abweichungen der gelieferten Ware von der beworbenen Ware sind zulässig und stellen keinen Fehler dar, soweit sie sich im üblichen Rahmen bewegen und der vertragsmäßige Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird. Kürzungen von Texten / Produktionen bei Überlängen werden grundsätzlich nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber

vorgenommen. Geringe Unterschiede in der Klangqualität können auftreten, wenn die Abhöre (Lautsprecher/Kopfhörer etc.) des Auftraggebers minderwertig oder nicht richtig eingestellt ist.

Reklamationen, Gutschriften, sowie Ersatzproduktionen diesbezüglich sind ausgeschlossen.

 

 

 

 

KEIN WIDERRUFSRECHT

 

8.1 Das Widerrufsrecht entfällt bei allen Verträgen betreffend der Lieferung von Audio-Produktionen, die

Wilderness Studios auf Grund von Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt hat oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnitten sind.

 

DATENSCHUTZ

 

9.1 Wilderness Studios verwendet die von dem Kunden mitgeteilten Daten (z.B. Anrede, Name, Anschrift, E-Mail Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung, Kreditkartendaten) gemäß den Bestimmungen des österreichischen Datenschutzrechts.

 

9.2 Die personenbezogenen Daten des Kunden werden ausschließlich zur Abwicklung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge verwendet, etwa zu Abrechnungszwecken.

 

9.4 Sämtliche an Wilderness Studios übermittelte personenbezogene Daten des Kunden werden ohne die schriftliche Einwilligung des Kunden nicht an Dritte zugänglich gemacht, es sei denn, dass die Weitergabe aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erfolgen muss oder wenn Vermittlungsarbeiten zwischen Auftraggeber und einem, für den Auftrag wichtigen, Dritten stattfinden müssen.

 

9.5 Sofern weitere Informationen gewünscht werden oder die Löschung der Daten des Kunden gewünscht wird, steht ein Support unter der E-Mail-Adresse studios@wild-culture.at oder office@wild-culture.at  zur Verfügung.

 

9.6 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Stillschweigen über alle vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Gagenhöhe zu bewahren.

 

9.7 Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr

ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Soweit dies nicht eingehalten wird, behält sich Wilderness Studios vor, den entstandenen ideellen Schaden bei Auftraggeber zu regressieren.

 

 

 

 

ALLGEMEINES AGBs der Film und Musikwirtschaft Österreich

 

1.1Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs für Tonstudiobetriebe gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.

 

1.2Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeitigen gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes wi-dersprechen.

 

1.3Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.

 

KOSTEN

 

2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungs-kosten enthalten bzw. werden die Leistungen nach der im Be-trieb aufliegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort ge-nannten Preisen zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßge-bend, wobei jede angefangene Stunde voll berechnet wird.

 

2.2 Über Wunsch des Auftraggebers durchgeführte Sonderleistun-gen (Organisation, Auswahl der Sprecher, etc.) kann ein geson-derter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn die Herstellung des Tonträgers aus irgend einem Grund nicht zustande kommt.

 

2.3 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

 

 

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, LIEFERFRIST

 

3.1 Die Produktion beginnt frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.

3.2 Gebuchte Termine, die nicht spätestens 24 Stunden vor Termin-beginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt.

3.3 Die technische Gestaltung des Tonträgers obliegt dem Tonstudi-obetrieb. Auf Wunsch des Auftraggebers ist dieser berechtigt bei der Herstellung anwesend zu sein. Der Tonstudiobetrieb infor-miert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsar-beiten und vereinbart mit ihm gegebenfalls einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung.

3.4 Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Tonstudiobetrieb unverzüglich nach Vorführung des Tonträgers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Etwaige Mängelrügen sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb be-kannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.

3.5 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Ände-rungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schrift-lich mitzuteilen, der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen ge-hen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Ände-rungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.

3.6 Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhal-tung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftragge-ber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmate-rial aufzubewahren

 

 

 

HAFTUNG

 

4.1 Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwand-freies Produkt herzustellen.

4.2 Tritt bei der Herstellung des Tonträgers ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Ton-studiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmög-lichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auf-traggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leis-tungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.

 

4.3 Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Tonstudio-betrieb ist berechtigt, die Beseitung der Mängel solange zu ver-weigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4 Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auf-traggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzliefe-rung von Ton- und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Bei ei-ner Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versiche-rungen abzuschließen besteht nicht.

 

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

5.1 Soferne nichts anders vereinbart, ist gelten folgende Zahlungs-bedingungen: 1/2 bei Auftragserteilung 1/2 bei Lieferung des Tonträgers

 

URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

 

6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie

datawin/Verträge, Gesetze/AGB-Tonstudiobetriebe.docimmer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheber-rechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz aus-reichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinha-bers zu sein.

6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- und klaglos zu halten.

6.3 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entspre-chenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vor-genommen werden.

 

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

7.1 Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesonde-re für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet.

7.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstel-lungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt die-ser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht be-rührt.

 

 

7.3 Die vom Tonstudiobetrieb gelieferten und/oder bearbeiteten Tonträger bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auf-traggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Ver-fügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Be-standes des Eigentumvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam. Dem Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber herge-stellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Ge-schäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind.Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht über-nommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorhe-riger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kos-ten des Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.

7.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Tonstudiobetriebes.

 

GERICHTSSTAND

 

8.1 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Tonstudiobetriebes zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.